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   OVG Niedersachsen, 10.01.2008 - 4 LB 560/07   

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https://dejure.org/2008,39594
OVG Niedersachsen, 10.01.2008 - 4 LB 560/07 (https://dejure.org/2008,39594)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 10.01.2008 - 4 LB 560/07 (https://dejure.org/2008,39594)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 10. Januar 2008 - 4 LB 560/07 (https://dejure.org/2008,39594)
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Wird zitiert von ... (4)

  • OVG Niedersachsen, 31.03.2010 - 4 LC 281/08

    Rückforderungsanpruch von Ausbildungsförderung bei fehlender Berücksichtigung des

    Dem Empfänger einer hoheitlich gewährten Leistung obliegt es, den zugrunde liegenden Bewilligungsbescheid zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen (BSG, Urt. v. 8.2.2001 - B 11 AL 21/00 R -, FEVS 52, 494; Senatsbeschl. v. 10.1.2008 - 4 LB 560/07 -).

    Besteht jedoch offensichtlich Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit eines Bewilligungsbescheides, etwa weil der bewilligte Betrag ungewöhnlich hoch ist, ist der Adressat des Bescheides zu einer Überprüfung des Verwaltungsakts anhand der beigefügten Begründung oder unter Verwendung zusätzlicher Erkenntnismittel verpflichtet (Senatsbeschl. v. 10.1.2008 - 4 LB 560/07 -).

    Drängt sich die Fehlerhaftigkeit des Bescheides auf, besteht sogar die Verpflichtung, sich bei der Behörde zu erkundigen (Senatsbeschl. v. 10.1.2008 - 4 LB 560/07 - Kopp/Ramsauer, § 48 Rn. 125; Schroeder-Printzen/Engelmann/Schmalz /Wiesner/von Wulffen, § 45 Rn. 24).

  • VG Hannover, 25.08.2010 - 9 A 2230/08

    Ausbildung; Ausbildungsförderung; Bescheid; Bruder; Ermessen; Exmatrikulation;

    Drängt sich die Fehlerhaftigkeit des Bescheides auf, kann auch die Verpflichtung zur Erkundigung bei der Behörde bestehen (vgl. Nds. OVG, B. v. 10.01.2008 - 4 LB 560/07 - Nds. OVG, B. v. 31.03.2010 - 4 LC 281/08 -).
  • VGH Bayern, 16.05.2022 - 24 ZB 21.2493

    Rückforderung einer Beihilfe für künstliche Befruchtung

    Die erforderliche Sorgfalt wird dann in besonders schwerem Maße verletzt, wenn der Adressat einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt, erkannten Unklarheiten oder bestehenden Zweifeln an der Richtigkeit eines Verwaltungsaktes nicht nachgeht (vgl. NdsOVG, B.v. 10.1.2008 - 4 LB 560/07 - juris Rn. 29), aber auch, wenn sich für ihn Zweifel nur deswegen nicht ergeben haben, weil er grob pflichtwidrig eine kritische Prüfung des Bescheides nicht vorgenommen hat (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 48 Rn. 161).
  • SG Lüneburg, 21.09.2011 - S 32 SO 224/08
    Dann muss der Adressat des Bescheides den Verwaltungsakts anhand der beigefügten Begründung überprüfen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Januar 2008 - 4 LB 560/07, zitiert nach).
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